6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei zwar zutreffend, dass das übriggebliebene Heroin sich inzwischen auf dem Tisch im Wohnzimmer befunden habe. Dies liege indes daran, dass F.________ die 26.5 Gramm Heroin bei ihm abgeholt und er den Rest nicht weggeräumt habe.