Daran änderten die vorgebrachten Umstände, wonach einerseits das restliche Heroin gefunden und somit die Wiederholungsgefahr gebannt sei und andererseits der Beschwerdeführer aufgrund der Substitutionsmedikation nicht mehr auf den Verkauf von Drogen angewiesen sei, nichts. Inwieweit sich etwas an der finanziellen Situation geändert habe – eine Anmeldung beim Sozialdienst sei bisher nicht erfolgt – werde nicht dargelegt. Ebenfalls seien keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich.