Zur Wiederholungsgefahr sei anzufügen, dass aufgrund des genannten Tatverdachts und des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der übrigen Betäubungsmitteldelikte im hängigen Strafverfahren, den einschlägigen Vorstrafen sowie der – trotz der am 12. August 2016 erteilten Warnung – erneuten Delinquenz konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte bestünden. Daran änderten die vorgebrachten Umstände, wonach einerseits das restliche Heroin gefunden und somit die Wiederholungsgefahr gebannt sei und andererseits der Beschwerdeführer aufgrund der Substitutionsmedikation nicht mehr auf den Verkauf von Drogen angewiesen sei, nichts.