5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an F.________ 26.5 Gramm Heroin (brutto) abgegeben habe. Bestritten – hinsichtlich der Strafbarkeit aber irrelevant – sei, ob diese Übergabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt sei. Bestritten sei zudem, ob das sichergestellte Heroin von 30.4 Gramm (brutto) – sowie das an F.________ übergebene Heroin – aus einem bei der Hausdurchsuchung vom 12. April 2016 nicht gefundenen Versteck stamme, oder ob der Beschwerdeführer erneut Drogen geliefert erhalten habe und diese weiterverkaufen wollte.