In seiner Eingabe vom 17. Februar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, mit der erfolgten Anmeldung beim sowie der künftigen Unterstützung durch den Sozialdienst der Stadt Bern werde sein Spielraum, von der Fortsetzung künftiger Drogengeschäfte abzusehen, erweitert. Nach der Entlassung sei davon auszugehen, dass der Sozialdienst ihn in noch grösserem Umfang finanziell unterstützen werde.