Anstatt ihn in Haft zu versetzen, wo er nicht an sich selbst arbeiten könne, sei es sinnvoller, die Zeit zur Aufarbeitung seiner Vergangenheit zu nutzen. Unter Vermittlung des ZAS Bern sei er bereit, sich mit psychologischer Hilfe mit seiner Sucht auseinanderzusetzen. Zudem sei er bereit, sich von der Drogenanlaufstelle bis auf Weiteres fernzuhalten. 4.2 In seiner Eingabe vom 17. Februar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, mit der erfolgten Anmeldung beim sowie der künftigen Unterstützung durch den Sozialdienst der Stadt Bern werde sein Spielraum, von der Fortsetzung künftiger Drogengeschäfte abzusehen, erweitert.