Heute, da er sich erfolgreich einem Suchtbehandlungsprogramm unterziehe und Substitutionsmedikation einnehme, gelte dies nicht mehr. Seit dem 14. September 2016 befinde sich der Beschwerdeführer in einer eng begleiteten Suchtbehandlung durch das ZAS Bern und habe sich seit dem 11. Oktober 2016 mit der Leistung von gemeinnütziger Arbeit (Montag bis Freitag jeweils drei Stunden in der H.________) einen geregelten Tagesablauf organisieren können. Diese positive Entwicklung dürfe nicht weiter unterbrochen werden.