Gehe man dennoch davon aus, er habe das Heroin für CHF 650.00 verkauft, hätte er dieses unter seinem Einkaufspreis abgegeben. Selbst dann sei also davon auszugehen, dass es sich bei dem bei F.________ und beim Beschwerdeführer gefundenen Heroin um eine Altlast gehandelt habe. Dem Vorwurf, er sei in sein altes Muster zurückgefallen, indem er erneut Drogen verkaufe, sei entgegenzuhalten, dass er während über 15 Jahren drogenabhängig gewesen und zur Finanzierung seines Konsums zuletzt auf den Verkauf von Heroin angewiesen gewesen sei.