3 Der Beschwerdeführer sei stets geständig sowie kooperativ gewesen und habe sich ohne Not selbst belastet. Ihm in Aussicht zu stellen, dass er bei einer erneuten Widerhandlung wieder in Haft gesetzt werde, vermöge die Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft nicht herabzusetzen. Das angeblich von F.________ abgegebene Geld sei nirgends gefunden worden. Gehe man dennoch davon aus, er habe das Heroin für CHF 650.00 verkauft, hätte er dieses unter seinem Einkaufspreis abgegeben.