Sie habe in ihrem Antrag zudem nicht geltend gemacht, sie habe Haft angeordnet, um zu verhindern, dass das Verfahren mit neuen Delikten komplizierter werde. Sie habe mit der erneuten – diesmal aufgrund des Polizeispürhundes und damit gründlicheren – Hausdurchsuchung das restliche Heroin gefunden und so die Wiederholungsgefahr gebannt. Die Haft habe rein pönalen Charakter. Ginge die Staatsanwaltschaft davon aus, der Beschwerdeführer habe einen neuen Lieferanten und wieder mit dem Verkauf von Heroin begonnen, hätte sie den Antrag mit Kollusionsgefahr begründen müssen.