Bei dieser Deliktskategorie und der Schwere des Delikts (Besitz von Heroin im Umfang von 30.4 Gramm brutto sowie Abgabe von Heroin im Umfang von 26.5 Gramm brutto) könne jedoch für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht nur auf die Vergangenheit abgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte sich dazu äussern müssen, ob damit zu rechnen sei, dass er in Freiheit weiteres Heroin beschaffe und an Dritte abgebe. Sie habe in ihrem Antrag zudem nicht geltend gemacht, sie habe Haft angeordnet, um zu verhindern, dass das Verfahren mit neuen Delikten komplizierter werde.