Es handle sich beim neuerlichen Fund um eine verbliebene Menge, welche bei der Hausdurchsuchung vom 12. April 2016 nicht gefunden worden sei. Auf einen neuen Lieferanten deute nichts hin. Zwar sei er vorbestraft und befinde sich in einem laufenden Verfahren. Bei dieser Deliktskategorie und der Schwere des Delikts (Besitz von Heroin im Umfang von 30.4 Gramm brutto sowie Abgabe von Heroin im Umfang von 26.5 Gramm brutto) könne jedoch für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht nur auf die Vergangenheit abgestellt werden.