4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatverdacht sei nicht im von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umfang gegeben. Er bestreite nicht, Heroin bei sich zuhause gehabt und einen Teil davon F.________ gegeben zu haben. Hingegen bestreite er, erneut von einer anderen Person (als dem bereits zuvor verhafteten Lieferanten G.________) – insbesondere, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei – Drogen erhalten zu haben beziehungsweise beliefert worden zu sein. Es handle sich beim neuerlichen Fund um eine verbliebene Menge, welche bei der Hausdurchsuchung vom 12. April 2016 nicht gefunden worden sei.