Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei in Anbetracht der einschlägigen Vortaten – für Widerhandlungen gegen das BetmG am 23. März 2007, am 20. März 2008, am 10. September 2010, am 13. Dezember 2010, am 20. April 2011, am 19. August 2015 und am 1. Februar 2016, sodass die Gleichartigkeit der Straftaten erstellt sei – und der Rückfälligkeit trotz laufenden Strafverfahrens gegeben. Die ungünstige Prognose ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, erneut straffällig zu werden.