Diese Erwägungen beanspruchten weiterhin Gültigkeit, zumal die Untersuchung nichts zu Tage gefördert habe, was die damaligen Vorwürfe entkräfte. Sodann gründe er mit Blick auf die neuen Vorwürfe auf den im Haftantrag wiedergegebenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern und der Staatsanwaltschaft, namentlich auf den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Aussagen von F.________ sowie auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 28. Januar 2017 sichergestellten Drogen und Utensilien. Die Anzahl und die Fundorte würden gegen die Sachverhaltsdarstellung