3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) ergebe sich zunächst aus den bereits im Haftanordnungsentscheid vom 15. April 2016 aufgeführten Elementen. Diese Erwägungen beanspruchten weiterhin Gültigkeit, zumal die Untersuchung nichts zu Tage gefördert habe, was die damaligen Vorwürfe entkräfte.