Am 14. Februar 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft ao. Staatsanwältin E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Eingabe ein. Am 20. Februar 2017 beantragte ao. Staatsanwältin E.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner Replik vom 22. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.