Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung festzulegen.