Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2017 (KZM 17 129) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 31. Januar 2017 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis am 27. März 2017, an.