Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 48 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern vertreten durch ao. Staatsanwältin C.________ (BM 16 9044) Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 31. Januar 2017 (KZM 17 129) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 31. Januar 2017 ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) gegen den Be- schwerdeführer die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis am 27. März 2017, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 Beschwerde und be- antragte was folgt: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2017 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung festzulegen. Am 14. Februar 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft ao. Staatsanwältin E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Am 17. Februar 2017 reichte der Be- schwerdeführer eine unaufgeforderte Eingabe ein. Am 20. Februar 2017 beantrag- te ao. Staatsanwältin E.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner Re- plik vom 22. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Der drin- gende Tatverdacht der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelge- setz (BetmG; SR 812.121) ergebe sich zunächst aus den bereits im Haftanord- nungsentscheid vom 15. April 2016 aufgeführten Elementen. Diese Erwägungen beanspruchten weiterhin Gültigkeit, zumal die Untersuchung nichts zu Tage geför- dert habe, was die damaligen Vorwürfe entkräfte. Sodann gründe er mit Blick auf die neuen Vorwürfe auf den im Haftantrag wiedergegebenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern und der Staatsanwaltschaft, namentlich auf den dem Be- schwerdeführer vorgehaltenen Aussagen von F.________ sowie auf den im Rah- men der Hausdurchsuchung vom 28. Januar 2017 sichergestellten Drogen und Utensilien. Die Anzahl und die Fundorte würden gegen die Sachverhaltsdarstellung 2 des Beschwerdeführers sprechen. Zudem scheine dieser zu verkennen, dass die Abgabe von Heroin ohne Gegenleistung gleichermassen strafbar sei. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei in Anbetracht der einschlägigen Vorta- ten – für Widerhandlungen gegen das BetmG am 23. März 2007, am 20. März 2008, am 10. September 2010, am 13. Dezember 2010, am 20. April 2011, am 19. August 2015 und am 1. Februar 2016, sodass die Gleichartigkeit der Straftaten erstellt sei – und der Rückfälligkeit trotz laufenden Strafverfahrens gegeben. Die ungünstige Prognose ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, erneut straffällig zu werden. Sein Besserungsversprechen sei mit seiner wirtschaftlichen Situation in Bezug zu setzen, die seinen Spielraum, das En- de der Drogengeschäfte und seines damit einhergehenden Werdegangs im inkri- minierten Umfeld einzuläuten, stark einschränke. Überdies kehre der Beschwerde- führer bei einer Freilassung in ein unverändert gebliebenes Umfeld zurück, welches nicht imstande gewesen sei, ihn von Straftaten abzuhalten, respektive ihn vielmehr gerade dazu bringe. Daran änderten auch die ins Recht gelegten Berichte nichts. Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich; insbesondere wäre ein strengeres Set- ting mit sozialer Betreuung und Bewährungshilfe zu installieren. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei erforderlich und angemessen. Angesichts der Zahl und der Natur der anstehenden Untersuchungshandlungen sowie der zu erwartenden Stra- fe sei sie auch bezüglich der Dauer verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatverdacht sei nicht im von der Staatsan- waltschaft erwähnten Umfang gegeben. Er bestreite nicht, Heroin bei sich zuhause gehabt und einen Teil davon F.________ gegeben zu haben. Hingegen bestreite er, erneut von einer anderen Person (als dem bereits zuvor verhafteten Lieferanten G.________) – insbesondere, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei – Drogen erhalten zu haben beziehungsweise beliefert worden zu sein. Es handle sich beim neuerlichen Fund um eine verbliebene Menge, welche bei der Hausdurchsuchung vom 12. April 2016 nicht gefunden worden sei. Auf einen neu- en Lieferanten deute nichts hin. Zwar sei er vorbestraft und befinde sich in einem laufenden Verfahren. Bei dieser Deliktskategorie und der Schwere des Delikts (Be- sitz von Heroin im Umfang von 30.4 Gramm brutto sowie Abgabe von Heroin im Umfang von 26.5 Gramm brutto) könne jedoch für die Beurteilung der Wiederho- lungsgefahr nicht nur auf die Vergangenheit abgestellt werden. Die Staatsanwalt- schaft hätte sich dazu äussern müssen, ob damit zu rechnen sei, dass er in Freiheit weiteres Heroin beschaffe und an Dritte abgebe. Sie habe in ihrem Antrag zudem nicht geltend gemacht, sie habe Haft angeordnet, um zu verhindern, dass das Ver- fahren mit neuen Delikten komplizierter werde. Sie habe mit der erneuten – diesmal aufgrund des Polizeispürhundes und damit gründlicheren – Hausdurchsuchung das restliche Heroin gefunden und so die Wiederholungsgefahr gebannt. Die Haft habe rein pönalen Charakter. Ginge die Staatsanwaltschaft davon aus, der Beschwerde- führer habe einen neuen Lieferanten und wieder mit dem Verkauf von Heroin be- gonnen, hätte sie den Antrag mit Kollusionsgefahr begründen müssen. 3 Der Beschwerdeführer sei stets geständig sowie kooperativ gewesen und habe sich ohne Not selbst belastet. Ihm in Aussicht zu stellen, dass er bei einer erneuten Widerhandlung wieder in Haft gesetzt werde, vermöge die Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft nicht herabzusetzen. Das angeblich von F.________ abgegebene Geld sei nirgends gefunden worden. Gehe man dennoch davon aus, er habe das Heroin für CHF 650.00 verkauft, hätte er dieses unter sei- nem Einkaufspreis abgegeben. Selbst dann sei also davon auszugehen, dass es sich bei dem bei F.________ und beim Beschwerdeführer gefundenen Heroin um eine Altlast gehandelt habe. Dem Vorwurf, er sei in sein altes Muster zurückgefal- len, indem er erneut Drogen verkaufe, sei entgegenzuhalten, dass er während über 15 Jahren drogenabhängig gewesen und zur Finanzierung seines Konsums zuletzt auf den Verkauf von Heroin angewiesen gewesen sei. Heute, da er sich erfolgreich einem Suchtbehandlungsprogramm unterziehe und Substitutionsmedikation ein- nehme, gelte dies nicht mehr. Seit dem 14. September 2016 befinde sich der Beschwerdeführer in einer eng be- gleiteten Suchtbehandlung durch das ZAS Bern und habe sich seit dem 11. Okto- ber 2016 mit der Leistung von gemeinnütziger Arbeit (Montag bis Freitag jeweils drei Stunden in der H.________) einen geregelten Tagesablauf organisieren kön- nen. Diese positive Entwicklung dürfe nicht weiter unterbrochen werden. Da seine Heroinsucht medikamentös behandelt werde, sei er nicht mehr auf den Kauf bezie- hungsweise Verkauf von Heroin angewiesen. Der Beschwerdeführer werde finan- ziell von seiner Lebenspartnerin unterstützt, in unregelmässigen Abständen auch von seinem Vater. Nachdem die physische Abhängigkeit durchbrochen sei, müsse weiterhin die emotionale angegangen werden. Anstatt ihn in Haft zu versetzen, wo er nicht an sich selbst arbeiten könne, sei es sinnvoller, die Zeit zur Aufarbeitung seiner Vergangenheit zu nutzen. Unter Vermittlung des ZAS Bern sei er bereit, sich mit psychologischer Hilfe mit seiner Sucht auseinanderzusetzen. Zudem sei er be- reit, sich von der Drogenanlaufstelle bis auf Weiteres fernzuhalten. 4.2 In seiner Eingabe vom 17. Februar 2017 führt der Beschwerdeführer aus, mit der erfolgten Anmeldung beim sowie der künftigen Unterstützung durch den Sozial- dienst der Stadt Bern werde sein Spielraum, von der Fortsetzung künftiger Drogen- geschäfte abzusehen, erweitert. Nach der Entlassung sei davon auszugehen, dass der Sozialdienst ihn in noch grösserem Umfang finanziell unterstützen werde. 5. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an F.________ 26.5 Gramm Heroin (brut- to) abgegeben habe. Bestritten – hinsichtlich der Strafbarkeit aber irrelevant – sei, ob diese Übergabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt sei. Bestritten sei zu- dem, ob das sichergestellte Heroin von 30.4 Gramm (brutto) – sowie das an F.________ übergebene Heroin – aus einem bei der Hausdurchsuchung vom 12. April 2016 nicht gefundenen Versteck stamme, oder ob der Beschwerdeführer erneut Drogen geliefert erhalten habe und diese weiterverkaufen wollte. Die Situa- tion anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Januar 2017 lege den Verdacht auf neuerlichen Drogenhandel nahe: Die in Minigrip abgepackten Drogen und ver- schiedene Drogenutensilien hätten sich allesamt im Wohnzimmer befunden, teil- 4 weise offen auf dem Tisch, und nicht im vom Beschwerdeführer behaupteten Ver- steck im Keller. Zur Wiederholungsgefahr sei anzufügen, dass aufgrund des genannten Tatver- dachts und des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der übrigen Betäubungsmit- teldelikte im hängigen Strafverfahren, den einschlägigen Vorstrafen sowie der – trotz der am 12. August 2016 erteilten Warnung – erneuten Delinquenz konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte bestünden. Daran änderten die vorgebrachten Umstände, wonach einerseits das restliche Heroin gefunden und somit die Wieder- holungsgefahr gebannt sei und andererseits der Beschwerdeführer aufgrund der Substitutionsmedikation nicht mehr auf den Verkauf von Drogen angewiesen sei, nichts. Inwieweit sich etwas an der finanziellen Situation geändert habe – eine An- meldung beim Sozialdienst sei bisher nicht erfolgt – werde nicht dargelegt. Eben- falls seien keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei zwar zutref- fend, dass das übriggebliebene Heroin sich inzwischen auf dem Tisch im Wohn- zimmer befunden habe. Dies liege indes daran, dass F.________ die 26.5 Gramm Heroin bei ihm abgeholt und er den Rest nicht weggeräumt habe. 7. 7.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem Strafgericht vorzugreifen. Vorbe- halten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das BetmG ist im Kern unbestritten. In dieser Hinsicht nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Drogenabgabe an F.________ sei unentgeltlich erfolgt. Da- von abgesehen, dass diese Behauptung mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eher unglaubhaft erscheint, ist sie mit Blick auf deren straf- rechtliche Relevanz ohnehin irrelevant: Auch das reine Verschaffen an andere ist gesetzeswidrig (vgl. dazu auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vorne E. 3). Dass der Beschwerdeführer hingegen wiederum neues Heroin beschafft und teil- weise weiterverkauft, mithin den Drogenhandel erneut aufgenommen hätte, ist al- lerdings (zumindest nach der jetzigen Aktenlage) nicht ohne Weiteres ersichtlich. 5 Allein der Umstand, dass bei ihm und seiner Partnerin zuhause portioniertes Heroin (in eher kleiner Menge) sowie verschiedene Drogenutensilien gefunden worden sind, lässt jedenfalls – vor dem Hintergrund der jahrelangen Drogenkarriere der beiden und der wahrscheinlich eher unterdurchschnittlichen Hygiene und Ordnung in ihrer Wohnung – nicht auf den Kauf- und Weiterverkauf frischer Heroinlieferun- gen schliessen. 7.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine ungüns- tige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.2; 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO). Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2017 Noven ein, welche zu berück- sichtigen sind. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft äussern sich in ihren Eingaben zu den zwei Schreiben des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 15. Februar 2017, da sie diese bereits vor deren Erhalt geschrieben und an die Beschwerdekammer versendet hatten. Es stellt sich die Frage, ob die durch den Sozialdienst zugesicherte finanzielle Unterstützung und Kostengutsprache den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu beseitigen vermag, nachdem sich der Be- schwerdeführer endlich zu einer Anmeldung entscheiden konnte. Dem Beschwer- deführer werden folgende Leistungen zugesprochen: Taschengeld à CHF 152.50 pro Monat zuzüglich CHF 35.00 für Toilettenartikel, Bezahlung der Krankenkas- senprämie sowie allfällige situationsbedingte Leistungen auf vorgängigen Antrag hin. Diese Gutsprache gilt gemäss Schreiben bis zur Entlassung aus der Untersu- chungshaft, sofern die Bedürftigkeit weiterhin ausgewiesen ist. Nach der Entlas- sung hat sich der Beschwerdeführer «für den weiteren Bezug von Sozialhilfe um- gehend beim Intake des Sozialdienstes zu melden». Der Beschwerdeführer teilt in seinem Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, er sei bereit, sich nach der Entlas- sung für die Fortführung beziehungsweise den ergänzenden Bezug von Sozialhilfe einzusetzen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich sein Spielraum, von künftigen Drogengeschäften abzusehen, etwas erweitert hat. Dennoch ist die Ge- fahr, dass er wiederum in alte Muster verfällt, im Lichte seines bisherigen Lebens- wandels längst nicht vollständig gebannt. Insgesamt sind daher die gesetzlichen 6 Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungsgefahr – namentlich die un- günstige Rückfallprognose – weiterhin gegeben. 7.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Wie erwähnt, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer ge- fährdet ist, in alte Fahrwasser zu geraten. Allerdings kann dieser Gefahr aufgrund der erfolgten Anmeldung beim Sozialdienst sowie vor dem Hintergrund der positi- ven Berichte des Zentrums Ambulante Suchtbehandlung vom 28. November 2016 sowie der H.________ von Mitte Dezember 2016 mit gleichermassen wirkungsvol- len, jedoch milderen Mitteln als mit Haft begegnet werden. Es werden folgende Er- satzmassnahmen angeordnet, zu welchen sich der Beschwerdeführer gemäss sei- nem Verteidiger einverstanden erklärt hat: Erstens wird ihm bis auf Weiteres unter- sagt, sich näher als 50 Meter der Drogenabgabestelle an der Hodlerstrasse in Bern zu nähern. Zweitens muss er sich innert fünf Tagen nach der Haftentlassung beim Intake der Sozialdienste der Stadt Bern für weitere Abklärungen melden. 7.4 Im Resultat ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Auf- erlegung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungs- weise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer wird untersagt, sich der Drogenanlaufstelle an der Hodler- strasse 22 in Bern näher als 50 Meter zu nähern. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich innert 5 Tagen nach Entlassung beim Intake des Sozialdienstes der Stadt Bern zu melden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - ao. Staatsanwältin E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Bern Bern, 23. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8