6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde grundsätzlich unbegründet und würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft indes richtig festhält, ist der Fall doch eher speziell gelagert. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. Demnach wird Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 15. November 2017 – die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 50.00 an den Beschwerdeführer – aufgehoben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern (vgl. Art. 428 StPO sowie Art. 417 StPO analog).