Er durfte mit Blick auf die ihm zugesandten Schreiben nicht ohne weiteres davon ausgehen, mit der Bezahlung der Busse sei die Angelegenheit abgeschlossen. Was schliesslich die Frage der Verspätung der als solche verstandenen Einsprache betrifft, erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend.