Zur aufgeworfenen Frage der Abholfristen sei in aller Kürze auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hingewiesen, wonach bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, eine Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Letzteres ist aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Strafbehörden des Kantons Bern und dem Beschwerdeführer zu bejahen. Er durfte mit Blick auf die ihm zugesandten Schreiben nicht ohne weiteres davon ausgehen, mit der Bezahlung der Busse sei die Angelegenheit abgeschlossen.