Jedoch hätte der Beschwerdeführer alsdann auf die eingeschriebene Sendung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2017 reagieren müssen. Dass er weder darauf noch auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2017 noch auf diejenige des Regionalgerichts vom 11. Oktober 2017 innert nützlicher Frist reagierte, ist ihm anzulasten. Sein Schweigen durfte und musste so verstanden werden, dass er an der Einsprache festhält. Zur aufgeworfenen Frage der Abholfristen sei in aller Kürze auf Art. 85 Abs. 4 Bst.