5. Die Beschwerdekammer schliesst sich integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, überzeugt nicht. Es mag sein, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 ursprünglich keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben wollte – die Präsidentin der Beschwerdekammer leitete das Schreiben denn auch konsequenterweise als «Schreiben» respektive als «Anfrage» betitelt an die Staatsanwaltschaft weiter. Jedoch hätte der Beschwerdeführer alsdann auf die eingeschriebene Sendung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2017 reagieren müssen.