3 4. In der Replik vom 4. Januar 2018 fasst der Beschwerdeführer erneut den Verfahrensablauf zusammen. Zudem wundert er sich darüber, dass sich offenbar der halbe Berner Justizapparat mit diesem Fall beschäftige; als Richter würde er eine solche «Kleinstgeringfügigkeit» gar nicht behandeln. In der Sache bringt er keine neuen Argumente vor und bekräftigt, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 keine Einsprache gegen Strafbefehl vom 18. Mai 2017 habe erheben wollen.