Was die Frage der Verspätung der Einsprache betrifft, so sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Argumente widerlegen könnte. Da der Fall insgesamt doch eher speziell gelagert ist, könnte es sich rechtfertigen, trotz Abweisung der Beschwerde von einer Verfahrenskostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen.