Nach seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 und insbesondere nach dem Schreiben der Staatsanwältin vom 4. August 2017 musste er mit weiteren behördlichen Mitteilungen inklusive Fristansetzungen rechnen, und er konnte sich nicht damit begnügen, lediglich einmal wöchentlich die eingehende Post zu kontrollieren. Somit ist der Beschwerdeführer mit dem Argument nicht zu hören, die Verfügung sei rechtsfehlerhaft, weil er gar nie eine Einsprache erhoben habe. Er muss vielmehr den von ihm erweckten Anschein von Einsprachewillen gegen sich gelten lassen.