Nicht zu hören wäre der Beschuldigte mit dem Argument, er habe auf die Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht reagieren können, weil er nur einmal wöchentlich sein Postfach leere und bei der Leerung vom 20. Oktober 2017 die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme abgelaufen gewesen sei. Nach seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 und insbesondere nach dem Schreiben der Staatsanwältin vom 4. August 2017 musste er mit weiteren behördlichen Mitteilungen inklusive Fristansetzungen rechnen, und er konnte sich nicht damit begnügen, lediglich einmal wöchentlich die eingehende Post zu kontrollieren.