immerhin wird im Strafbefehl auf die Eintreibung auf dem Betreibungsweg im Fall einer Nichtbezahlung hingewiesen (6B_372/2013 vom 23.08.2013). Nicht zu hören wäre der Beschuldigte mit dem Argument, er habe auf die Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht reagieren können, weil er nur einmal wöchentlich sein Postfach leere und bei der Leerung vom 20. Oktober 2017 die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme abgelaufen gewesen sei.