Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2017 die Busse von CHF 40.00 und die Verfahrenskosten von CHF 100.00 beglich. Denn die Bezahlung von Busse und Kosten kann nicht einfach als Verzicht auf die Behandlung einer Einsprache verstanden werden; immerhin wird im Strafbefehl auf die Eintreibung auf dem Betreibungsweg im Fall einer Nichtbezahlung hingewiesen (6B_372/2013 vom 23.08.2013).