Hätte es tatsächlich seinem Willen widersprochen, seine Eingabe vom 18. Juli 2017 als Einsprache behandelt zu sehen, so hätte der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2017 reagieren müssen. Dies gilt namentlich auch deshalb, weil ihm damals die Gelegenheit geboten wurde, seine als Einsprache verstandene Eingabe ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. Sein Schweigen durfte und musste in dem Sinne verstanden werden, dass er an der Einsprache festhalten wolle. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2017 die Busse von CHF 40.00 und die Verfahrenskosten von CHF 100.00 beglich.