Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den ihn betreffenden Strafbefehl keine Eingabe ausdrücklich als Einsprache bezeichnet hat. Allerdings sind Laieneingaben von Einspracheberechtigten, die sinngemäss einen Anfechtungswillen enthalten, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Einsprache als solche entgegenzunehmen, da sich die Behörden sonst dem Vorwurf des ‘überspitzten Formalismus‘ aussetzen würden. Hätte es tatsächlich seinem Willen widersprochen, seine Eingabe vom 18. Juli 2017 als Einsprache behandelt zu sehen, so hätte der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2017 reagieren müssen.