382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 Folgendes aus: […] In seiner fristgerecht und schriftlich begründeten Beschwerde macht [der Beschwerdeführer] geltend, nie Einsprache erhoben zu haben.