Die nächste Leerung habe erst am 20. Oktober 2017 (d.h. nach Ablauf der Abholfrist) stattgefunden. Er habe weder mündlich noch schriftlich Einsprache erhoben und habe die Busse samt Verfahrenskosten bezahlt. Am 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 15. Oktober 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, eigene Anträge zu stellen, machte aber Ausführungen zur Sache. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 verzichtete das