Auch darauf reagierte der Beschwerdeführer vorerst nicht. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat das Regionalgericht auf die Einsprache nicht ein. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2017 – also in der Zwischenzeit – teilte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht unter anderem mit, er habe ein Postfach und leere dieses jeden Freitag nach seinem Feierabend. Am 13. Oktober 2017 habe er noch keinen Abholzettel vorgefunden. Die nächste Leerung habe erst am 20. Oktober 2017 (d.h. nach Ablauf der Abholfrist) stattgefunden.