Er reagierte darauf nicht, weshalb die Staatsanwältin am 20. September 2017 die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das erstinstanzliche Gericht überwies. Am 11. Oktober 2017 teilte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, auf die Einsprache nicht einzutreten, und gewährte ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung innert Frist nicht ab, weshalb sie das Regionalgericht nochmals mit A-Post zustellte. Auch darauf reagierte der Beschwerdeführer vorerst nicht.