Mit eingeschriebener Sendung vom 4. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, sie vertrete die Auffassung, die Einsprache sei verspätet erfolgt. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, die Einsprache ohne zusätzliche Kosten zurückzuziehen und wies auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2017 zugestellt. Er reagierte darauf nicht, weshalb die Staatsanwältin am 20. September 2017 die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das erstinstanzliche Gericht überwies.