Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 489 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 15. November 2017 (PEN 17 782) Erwägungen: 1. Gegen B.________, eine Bekannte von A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), wurde ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund erlassen. Vermutlich wegen einer Ver- wechslung war der erste Strafbefehl fehlerhaft. Es wurde ein korrigierter Strafbefehl zugesandt. Dagegen erhob B.________ (zusammen mit dem Beschwerdeführer) Einsprache und machte geltend, Fahrzeuglenker sei der Beschwerdeführer gewe- sen. Hierauf wurde das Verfahren gegen B.________ eingestellt, während gegen den Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 ein Strafbefehl wegen Widerhandlung ge- gen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund, begangen am 7. Dezember 2016 in Zollikofen, erging. Dieser Strafbefehl wurde ihm am 26. Mai 2017 zugestellt. Am 18. Juli 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Ober- gericht des Kantons Bern. In seiner mit «einfache Anfrage betreffs evtl. Stornierung eines Strafverfahrens» betitelten Eingabe machte er sinngemäss insbesondere gel- tend, das richterliche Verbot sei nicht korrekt angebracht gewesen. Am 20. Juli 2017 leitete die Präsidentin der Beschwerdekammer dieses Schreiben an die Re- gionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wei- ter. Mit eingeschriebener Sendung vom 4. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, sie vertrete die Auffassung, die Einsprache sei ver- spätet erfolgt. Sie räumte ihm Gelegenheit ein, die Einsprache ohne zusätzliche Kosten zurückzuziehen und wies auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsge- suchs hin. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2017 zu- gestellt. Er reagierte darauf nicht, weshalb die Staatsanwältin am 20. September 2017 die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das erstin- stanzliche Gericht überwies. Am 11. Oktober 2017 teilte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) dem Beschwerdeführer mit, es sei vorge- sehen, auf die Einsprache nicht einzutreten, und gewährte ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung innert Frist nicht ab, weshalb sie das Regionalgericht nochmals mit A-Post zustellte. Auch dar- auf reagierte der Beschwerdeführer vorerst nicht. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat das Regionalgericht auf die Einsprache nicht ein. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2017 – also in der Zwischenzeit – teilte der Beschwerdeführer dem Re- gionalgericht unter anderem mit, er habe ein Postfach und leere dieses jeden Frei- tag nach seinem Feierabend. Am 13. Oktober 2017 habe er noch keinen Abholzet- tel vorgefunden. Die nächste Leerung habe erst am 20. Oktober 2017 (d.h. nach Ablauf der Abholfrist) stattgefunden. Er habe weder mündlich noch schriftlich Ein- sprache erhoben und habe die Busse samt Verfahrenskosten bezahlt. Am 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 15. Oktober 2017 Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss deren Aufhebung. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 verzich- tete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, eigene Anträge zu stellen, machte aber Ausführungen zur Sache. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 verzichtete das 2 Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Januar 2018 und hielt an seinem sinngemässen Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 Folgendes aus: […] In seiner fristgerecht und schriftlich begründeten Beschwerde macht [der Beschwerdeführer] geltend, nie Einsprache erhoben zu haben. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den ihn betreffenden Strafbefehl keine Eingabe ausdrücklich als Einsprache bezeichnet hat. Allerdings sind Laieneingaben von Einspracheberechtig- ten, die sinngemäss einen Anfechtungswillen enthalten, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Einsprache als solche entgegenzunehmen, da sich die Behörden sonst dem Vorwurf des ‘überspitz- ten Formalismus‘ aussetzen würden. Hätte es tatsächlich seinem Willen widersprochen, seine Einga- be vom 18. Juli 2017 als Einsprache behandelt zu sehen, so hätte der Beschwerdeführer nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2017 reagieren müssen. Dies gilt namentlich auch deshalb, weil ihm damals die Gelegenheit geboten wurde, seine als Einsprache verstandene Eingabe ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. Sein Schweigen durfte und musste in dem Sinne verstanden werden, dass er an der Einsprache festhalten wolle. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Be- schwerdeführer am 31. August 2017 die Busse von CHF 40.00 und die Verfahrenskosten von CHF 100.00 beglich. Denn die Bezahlung von Busse und Kosten kann nicht einfach als Verzicht auf die Behandlung einer Einsprache verstanden werden; immerhin wird im Strafbefehl auf die Eintreibung auf dem Betreibungsweg im Fall einer Nichtbezahlung hingewiesen (6B_372/2013 vom 23.08.2013). Nicht zu hören wäre der Beschuldigte mit dem Argument, er habe auf die Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht reagieren können, weil er nur einmal wöchentlich sein Postfach leere und bei der Leerung vom 20. Oktober 2017 die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme abgelaufen gewesen sei. Nach seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 und insbesondere nach dem Schreiben der Staatsanwältin vom 4. August 2017 musste er mit weiteren behördlichen Mitteilungen inklusive Fristansetzungen rechnen, und er konnte sich nicht damit begnügen, lediglich einmal wöchentlich die eingehende Post zu kontrollieren. Somit ist der Beschwerdeführer mit dem Argument nicht zu hören, die Verfügung sei rechtsfehlerhaft, weil er gar nie eine Einsprache erhoben habe. Er muss vielmehr den von ihm er- weckten Anschein von Einsprachewillen gegen sich gelten lassen. Was die Frage der Verspätung der Einsprache betrifft, so sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Argumente widerlegen könnte. Da der Fall insgesamt doch eher speziell gelagert ist, könnte es sich rechtfertigen, trotz Abweisung der Beschwerde von einer Verfahrenskostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. 3 4. In der Replik vom 4. Januar 2018 fasst der Beschwerdeführer erneut den Verfah- rensablauf zusammen. Zudem wundert er sich darüber, dass sich offenbar der hal- be Berner Justizapparat mit diesem Fall beschäftige; als Richter würde er eine sol- che «Kleinstgeringfügigkeit» gar nicht behandeln. In der Sache bringt er keine neu- en Argumente vor und bekräftigt, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 keine Einsprache gegen Strafbefehl vom 18. Mai 2017 habe erheben wollen. 5. Die Beschwerdekammer schliesst sich integral den Ausführungen der General- staatsanwaltschaft an (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, überzeugt nicht. Es mag sein, dass er mit seinem Schreiben vom 18. Juli 2017 ursprünglich keine Einsprache gegen den Strafbefehl erheben wollte – die Präsidentin der Beschwerdekammer leitete das Schreiben denn auch konsequen- terweise als «Schreiben» respektive als «Anfrage» betitelt an die Staatsanwalt- schaft weiter. Jedoch hätte der Beschwerdeführer alsdann auf die eingeschriebene Sendung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2017 reagieren müssen. Dass er weder darauf noch auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2017 noch auf diejenige des Regionalgerichts vom 11. Oktober 2017 innert nützli- cher Frist reagierte, ist ihm anzulasten. Sein Schweigen durfte und musste so ver- standen werden, dass er an der Einsprache festhält. Zur aufgeworfenen Frage der Abholfristen sei in aller Kürze auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hingewiesen, wonach bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, eine Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Letzteres ist aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses zwi- schen den Strafbehörden des Kantons Bern und dem Beschwerdeführer zu beja- hen. Er durfte mit Blick auf die ihm zugesandten Schreiben nicht ohne weiteres da- von ausgehen, mit der Bezahlung der Busse sei die Angelegenheit abgeschlossen. Was schliesslich die Frage der Verspätung der als solche verstandenen Einspra- che betrifft, erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde grundsätzlich unbegründet und würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft indes richtig festhält, ist der Fall doch eher speziell gelagert. Es rechtfertigt sich aus- nahmsweise, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. Demnach wird Ziffer 3 der Verfügung des Regionalgerichts vom 15. November 2017 – die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 50.00 an den Beschwerdeführer – aufgehoben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern (vgl. Art. 428 StPO sowie Art. 417 StPO analog). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 17 11764) Bern, 31. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5