Der Anschein der Befangenheit resultiert daraus nicht. 5.3 Insgesamt hat sich der Gesuchsgegner den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ausreichend gründlich angenommen und sich mit diesen in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt. Es liegen keine Umstände vor, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen allfällige Entschädigungen am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).