Kein Ausstandsgrund ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 348 vom 19. Dezember 2017 i.S. Strafverfahren gegen die Ehefrau sowie die Tochter des Beschuldigten wegen Betrugs etc. Zwar war die Beschwerde begründet – soweit darauf eingetreten werden konnte –, doch war dieser (nicht schwerwiegende) Verfahrensmangel wie gesetzlich vorgesehen durch das Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Der Anschein der Befangenheit resultiert daraus nicht.