_ AG habe mittels allfälliger Strafanzeige den vor ihr vorgebrachten Tatvorwurf näher zu konkretisieren und sei ausserdem selber in der Lage, sich vor der Einreichung einer Strafanzeige über bestimmte Sachverhaltselemente Klarheit zu verschaffen. Kein Ausstandsgrund ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 348 vom 19. Dezember 2017 i.S. Strafverfahren gegen die Ehefrau sowie die Tochter des Beschuldigten wegen Betrugs etc.