Auch der Gesuchsgegner erachtet eine strafrechtsrelevante Verfehlung des Beschuldigten als erstellt. Die Rügen im Rahmen der Einsprache vom 29. Juni 2017 gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2017 hat der Gesuchsgegner zur Kenntnis genommen und als unbegründet eingeschätzt. Die rechtliche Qualifikation, über welche Uneinigkeit besteht, wird das Wirtschaftsstrafgericht zu beurteilen haben (vgl. zum Ganzen Stellungnahme Gesuchsgegner vom 30.11.2017, Ziff. 4 f.). Das Schreiben des Gesuchsgegners an Rechtsanwalt I.________ vom 27. Oktober 2017 belegt ebenfalls kein begründetes Misstrauen in seine Unparteilichkeit.