Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren – der abgewiesene Beweisantrag kann vor dem Wirtschaftsstrafgericht wiederholt werden – und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2, 1B_430/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.4, BGE 141 IV 178 E 3.5). Solche Unzulänglichkeiten liegen indes nicht vor.