Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahrensmassnahmen, wie vorliegend die Ablehnung des Beweisantrags vom 25. September 2017, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit begründen. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren – der abgewiesene Beweisantrag kann vor dem Wirtschaftsstrafgericht wiederholt werden – und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu.