29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um 4 sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 5.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahrensmassnahmen, wie vorliegend die Ablehnung des Beweisantrags vom 25. September 2017, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit begründen.