Bei vermeintlicher Verletzung von Parteirechten stehe die Beschwerde offen. Die Gesuchstellerin bediene sich dieses Ausstandsgesuchs, um die Ablehnung eines Beweisantrags zu rügen, den sie vor dem Wirtschaftsstrafgericht wiederholen könne. Ihre Ausführungen hierzu vermöchten die angebliche Befangenheit nicht glaubhaft zu machen.