Am Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 16. Juni 2017 halte die Staatsanwaltschaft fest. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht werde beurteilen, ob der Sachverhalt als Misswirtschaft zu qualifizieren sei oder aber als Betrug, wie die Privatklägerinnen meinten. Die Rügen der Gesuchstellerin im Rahmen der Einsprache vom 29. Juni 2017 gegen den Strafbefehl seien zur Kenntnis genommen und als unbegründet erachtet worden. Bei vermeintlicher Verletzung von Parteirechten stehe die Beschwerde offen.