4. Der Gesuchsgegner argumentiert, der Vorwurf, er habe noch vor erster Faktenprüfung den Betrugstatbestand ausgeschlossen, werde von der Gesuchstellerin weder begründet noch gar glaubhaft gemacht, wie es Art. 58 Abs. 1 StPO indes verlange. Diese Behauptung werde zurückgewiesen. Auch seien die Sicherstellungsanträge der Privatklägerinnen sehr wohl geprüft worden. Wegen nicht gegebener gesetzlicher Voraussetzungen hätten jedoch insbesondere die von den Privatklägerinnen verlangten Vermögensbeschlagnahmungen nicht erfolgen dürfen. Die primär interessierenden Liegenschaften seien zudem konkursamtlich gesperrt gewesen.