Der Gesuchsgegner erwecke den Eindruck, seine Aufgabe – die Ermittlung der qualifizierenden Lebenssachverhalte – den Privatklägerinnen zurückzuschieben und dies auch fortan tun zu wollen. Anders als der Zivilrichter im Forderungsprozess, dürfe der Staatsanwalt seine Untersuchung nicht auf das beschränken, was ihm die Parteien lieferten. Er müsse selbständig untersuchen, und zwar in dubio pro duriore. Indem der Gesuchsgegner substantiiert vorgetragene Indizien ungeprüft verwerfe, verweigere er eine Untersuchung zu Betrug und betrü-